Abberufung von Martin Völz als Geschäftsführer der städtischen Gesellschaften
Für derartige Situationen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Rat als höchstes Organ des Gesellschafters Bad Sachsa vom Bürgermeister (als Vertreter in der Gesellschafterversammlung) über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu informieren ist (§ 138 Abs. 4 NKomVG).
Wenn in der vertraulichen Ratssitzung am 10.5. dem Rat die Vorwürfe präsentiert werden und gleichzeitig dazu schon die Einschätzung eines Fachanwaltes präsentiert wird, stellt sich mir die Frage, wann die Vorwürfe beim Bürgermeister bekannt waren und warum es hierzu eben keine frühzeitige Unterrichtung gab.
Dem Rat und dem Verwaltungsausschuss wurde somit die Möglichkeit genommen über gesetzlich zulässige Weisungsbeschlüsse an den Bürgermeister das Handeln an sich zu ziehen. War das Absicht?
Es gilt nach NKomVG immer noch immer folgendes:
Nach den mir vorliegenden Informationen ist Tatsache, dass bis heute dem Geschäftsführer die Vorwürfe nicht in konkreter Form mitgeteilt wurden Er hatte daher wohl auch bisher keine Gelegenheit sich dazu zu äußern.
Auch einem Antrag auf unverzügliche Einberufung einer vertraulichen Ratssitzung und zur Aufklärung des Sachverhalts und ggfs. zur Anhörung des Geschäftsführers der Gesellschaft zu den Vorwürfen wurde bis heute nicht nachgekommen.
Für mich gilt bis zum gegenteiligen Beweis die Unschuldsvermutung.
Werner Bruchmann, CDU Frakt. Vorsitzender